Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen
I.
1. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Bestelldatum. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Käuferin.
II.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistung (z. B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
III.
1. Der Kaufpreis und Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellung – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestes zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit eines Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist.
Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Verkäufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 5.000,00 EUR übersteigt.
3. Statt die Restschuld zu verlangen, kann die Verkäuferin – unbeschadet ihrer Rechte aus Abschnitt VII, Ziffer 2 – dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer ablehne.
Nach erfolgloser Nachfristsetzung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Mit Ausübung einer der vorgenannten Varianten ist die Erfüllung des Vertrags ausgeschlossen.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
5. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel gegen die Verkäuferin vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich um Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis handelt.
6. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder niedriger zu setzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IV.
1. Verbindliche Liefertermine / Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Vereinbarte Liefertermine / Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß zu laufen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhen, Streik, Aussperrungen, welche die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
3. Angaben über die bei der Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen oder Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw., des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VIII fehlerfrei ist, es sei denn, es ist eine Zusicherung gegeben.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
Sofern die Verkäuferin oder der Hersteller / Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V.
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach der Bereitstellungsanzeige, den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Fristsetzung, den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten, bis höchstens 20 km, zu halten.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage im Rückstand, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tage setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Festsetzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Zeit der Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Fahrzeugen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet der Verkäuferin selten verlangten Fahrzeugtypen, bedarf es in diesem Fall auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger auszusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstehende Schäden. Probe- oder Überführungsfahrten, welche mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen der Firma Stuhlmüller durchgeführt werden, sind nur haftpflichtversichert.(Keine Teilkasko, keine Vollkasko!)
VII.
1. Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betreiben seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs der Verkäuferin zu. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn:
a) bei einem unter Abschnitt III, Ziffer 2, Abs. 1 genannte Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen gegeben sind oder
b) bei einem unter Abschnitt III, Ziffer 3 genannten Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehen der Ziffer 6 nicht nachgekommen ist.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer den gewöhnlichen Händlereinkaufswert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahem des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach der Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, der den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. Die Kosten der Beauftragten des Sachverständigen trägt der Käufer.
Die Verkäuferin kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, wenn der Käufer innerhalb der Frist seine Verpflichtungen erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstands unter Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises anzubieten.
Außer im Fall des Abschnitt III, Ziffer 3, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme der Verwertung des Kaufgegenstands. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn sie Käuferin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäuferin beeinträchtigende Unterlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
2. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.
3. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat des Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin zustehen. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin, für sich einen Versicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorher genannte Versicherungsverhältnis einzuholen.
Kommt der Käufer dieser trotz schriftlicher Mahnung der Verkäuferin nicht nach, kann diese selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
4. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsmäßigen Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich von der Verkäuferin oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
5. Künftige Ansprüche gegen Versicherung / Haftpflichtversicherung / juristische und natürliche Personen, die der Käufer aufgrund Beschädigungen am vertragsgegenständigen Fahrzeug erwirbt, tritt der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Verkäuferin ab, sofern der volle Kaufpreis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bezahlt ist.
VIII.
1.Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während der zwei Jahre seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs oder des Gegenstands bei Auslieferung.
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
1. Vor der Ausübung anderer Gewährleistungsrechte hat die Verkäuferin des Recht der 3-fachen Nachbesserung.
Für die Nachbesserung gilt Folgendes:
a) Der Käufer kann seine Nachbesserungsansprüche ausschließlich bei der Verkäuferin geltend machen. Der Käufer hat die Verkäuferin von den vorhandenen Mängeln unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandhaltung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin, sofern die Sache gem. Abschnitt VII veräußert worden ist.
b) Werden durch die Nachbesserung zusätzliche Hersteller / Importeure vorgeschriebener Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Käufer die anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
4.Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist , dass
a) der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gibt oder
b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller / Importeur für die Betreuung nicht anerkannt und nicht sachgemäß instandgesetzt , gewartet oder gepflegt worden ist oder
d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller / Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller / Importeur nicht genehmigten Weise geändert worden ist oder
e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1.
IX.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Verkäuferin maßgebend.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
|